Unsere Arbeit ist geprägt von der Überzeugung, dass Frieden und internationale Solidarität essentielle Bausteine für eine bessere Zukunft sind. Durch verschiedene Projekte und Kampagnen unterstützen wir Länder in Lateinamerika auf ihrem Weg zur Selbstbestimmung.
Unser Spendenkonto :
Empfänger: GeFiS e.V.
IBAN: DE19 430609671106051900
BIC: GENODEM1GLS
Gemeinsam können wir die Veränderungen bewirken, die Lateinamerika und die Welt brauchen. Lassen Sie uns in Solidarität und Frieden zusammenarbeiten!
Ob Jugendliche und/oder erfahrene interessierte Menschen können Teil dieser, unserer wunderbaren Familie werden.
Wir unterstützen die nationale Unabhängigkeit dieser Länder sowie die Pflege ihres kulturellen Erbes, besonders auch das der indigenen Bevölkerung.
Wir informieren und klären auf, wir lassen Betroffene selbst sprechen und geben ihnen in Deutschland eine Stimme.
Wir stehen an der Seite dieser Völker und fühlen uns mit ihnen solidarisch verbunden.
Unser Spendenkonto
Empfänger: GeFiS e.V
IBAN: DE19 43060967110605190
BIC: GENODEM1GLS
Hinweise wenn ich gespendet habe !!!
Wird eine Spendenquittung benötigt, ergänzt bitte noch den Namen und die Anschrifft des Spenders unter Verwendungszweck.
Spenden (auch Sachspenden) sind von der Steuer absetzbar. Seit 01.01.2021 reicht für Spenden und Mitgliedsbeiträgen unter 300 € ein vereinfachter Nachweis gegenüber dem Finanzamt. D.h. es gelten ein Kontoauszug, eine Buchungsbestätigung der Überweisung oder ein Einzelbeleg.
Der betrag von 300 € gilt nur für jede Einzelspende!
Aufgrund der verschlechterten sozialen Lage in vielen privaten Haushalten, ist es vermehrt vielen lieben Spendern nicht mehr möglich so zu spenden, wie sie es gerne getan hätten bzw. es in der Vergangenheit mehrfach getan haben.
In dieser Situation hat sich die regelmäßige Spende per Lastschriftverfahren weiter durchgesetzt. Es zeigt sich, dass die Spender einmal monatlich zwischen 10 € - 50 € Spenden. Ebenso verzeichnen wir Spender, die jedes Vierteljahr 30 € - 50 € Spenden.
Es ist vieles möglich !!!
Spender die per Lastschriftverfahren spenden, erhalten automatisch zum Ende des Geschäftsjahres eine Spendenquittung über die geleistete Jahresspende zugestellt.
Hinweis zu Sachspenden !!!
Wir nehmen grundsätzlich nur heile und funktionstüchtige Sachspenden entgegen.
Vorrangig wird benötigt:
- ungetragene Schuhe (jede Größe)
- Bekleidung: von Babysachen bis ins Rentenalter wird alles benötigt. (keine Unterwäsche)
- Neue und gebrauchte Handys, Laptops mit Netzstecker (bitte auf Werksstellung zurücksetzen)
- wiederaufladbare Taschenlampen ( keine Batterien) oder andere Leuchtmittel (wichtig wegen Stromausfälle)
- kleine Ventilatoren
- Verbandsmaterial ( auch abgelaufene Verbandspäckchen vom Auto-Erste Hilfepaket)
- Medikamente (auch angefangene Packungen) die noch nicht für das laufende Jahr abgelaufen sind
- Schulmaterial von Blöcken liniert, kariert, groß/klein, Buntstifte, Faserstifte, Federtasche, Taschenrechner, Lineal, Dreiecke Zirkel, Kugelschreiber etc.
- Gemüsesamen, Obstsamen
- Schachspiel
Wenn Sie größere Sachspenden haben oder Fragen zum Spenden, nehmen Sie bitte vorab Kontakt mit uns auf unter:
+ 49 15201584210 bzw. gefis2020@web.de
Vielen herzlichen Dank
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Am 11.10.1960 in Rostock (DDR) geboren.
Am 06.10.1951 in Berlin (DDR) geboren
Am 19.12.1958 in Saalfeld (DDR) geboren
Satzung
Gesellschaft für Frieden und internationale Solidarität e.V.
(GeFiS)
Präambel
Der Verein folgt in seiner Tätigkeit den Grundsätzen:
Der Verein bekennt sich zu den Traditionen vielfältiger, einander bereichernder Kontakte zwischen dem deutschen Volk und den Völkern Lateinamerikas im Geiste Alexander von Humboldts und der internationalen Solidarität.
§ 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Gesellschaft für Frieden und internationale Solidarität“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.
(3) Der Sitz des Vereins ist Rostock.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Kurzfassung lautet : GeFiS
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung bevorzugt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines Sorgeberechtigten, der bis zur Volljährigkeit auch das Stimmrecht ausübt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Präsidium einzulegen ist. Das Präsidium kann abhelfen. Hilft das Präsidium nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.
(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von mindestens einem Monat zum letzten Tag eines jeden Quartals erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Erklärung ist das Eingangsdatum beim Präsidium.
(3) Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen, wenn ein Mitglied
a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Präsidium einzulegen ist. Das Präsidium kann der Berufung abhelfen. Hilft das Präsidium nicht ab, entscheidet die nächste Ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Die Mitgliedschaft endet mit der Mitteilung der Streichung an das Mitglied. Ein bereits gezahlter Beitrag kann nicht zurückgefordert werden.
§ 6 Beiträge, Gebühren
(1) Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden.
(2) Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.
(3) Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von der Aufnahmegebühr und den Beiträgen befreit werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) das Präsidium
(3) die Revisionskommission.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
§ 9 Voraussetzung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die vom Mitglied dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
(2) In der Einberufung ist die vom Präsidium vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Präsidium die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Über Anträge auf Ergänzungen zur Tagesordnung, die vom Präsidium nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Abwesenheit, vom Vizepräsidenten geleitet. Ist auch der Vizepräsident verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/eine Protokollführer/ Protokollführerin zu wählen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Das Präsidium hat in der Einladung darauf hinzuweisen.
(4) Das Stimmrecht ist unter Beachtung der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 - grundsätzlich persönlich auszuüben.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Jedes Mitglied ist in jedem Wahlgang nur einmal stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft und die Stimmberechtigung sind nicht übertragbar.
(7) Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.
(2) Das Protokoll soll
a. die Art der Mitgliederversammlung,
b. den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
c. die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und
Protokollführung
d. die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
e. die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
f. die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
g. die Tagesordnung,
h. die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der
Abstimmung und Stimmenverhältnisse
i. den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,
j. bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die
Annahmeerklärung des Amtes enthalten.
§ 13 Die Aufgaben des Präsidiums
Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören insbesondere:
§ 14 Bildung des Präsidiums, Vertretungsregelung
• dem Präsidenten und seinem Vizepräsidenten
• dem Schatzmeister
• bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein jeweils allein. Die übrigen Präsidiumsmitglieder vertreten mehrheitlich.
(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. die des Vizepräsidenten als sein Stellvertreter.
(4) Zur Verwirklichung der Satzung kann das Präsidium Ordnungen erlassen, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
(5) Das Präsidium wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) Die Mitglieder des Präsidiums bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung des neuen Präsidiums im Amt.
(7) Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr.26a EstG erhalten.
(8) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Präsidium, so sind die verbleibenden Mitglieder des Präsidiums berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in das Präsidium zu wählen.
§ 15 Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission des Vereins besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen sollen.
(2) Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein, sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für drei Jahre zwei Mitglieder der Revisionskommission zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
(4) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Präsidiums.
(5) Scheidet ein Mitglied der Revisionskommission vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Präsidiums berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in die Revisionskommission zu wählen.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt.
(3) Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnisse und/oder Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB erteilt werden.
(4) Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das Bekanntmachungsblatt im Falle der Liquidation ist das Amtsgericht Rostock. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der internationalen Gesinnung.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Rostock.
§ 18 Schlussbestimmungen
Das Präsidium ist ermächtigt, im Rahmen des Registrierungsverfahren etwaigen Auflagen oder Bedenken des Registergerichts und des zuständigen Finanzamtes, soweit dies rechtlich erforderlich ist, zu entsprechen.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 07.Dezember 2023 beschlossen.
Aufnahmeantrag
Name: Vorname:
Geb. Datum:
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl: Ort:
Telefon:
E-Mailadresse:
(Arbeitslose, Studenten, Auszubildende, Alg.- II- Empfänger, EU-Rentner)
des laufenden Jahres fällig
Datum/Ort Unterschrift
©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.
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