SATZUNG Gesellschaft für Frieden und internationale Solidarität e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Frieden und internationale Solidarität „
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rostock. Er wurde am 22.09.2020 in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Rostock unter der Nummer VR 10666 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Kurzfassung lautet: GeFiS e.V.
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Publikation und Beförderung der Interessenvertretung der Partner im öffentlichen Leben in Deutschland, die Entwicklung und Unterstützung materieller Solidarität in Form von Spenden und gegenseitigen Beratungen unterschiedlicher Art sowie durch die solidarische Betreuung bei der Förderung der Volks – und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe bei der Förderung der internationalen Gesinnung in Deutschland und in den Partnerländern.
(6) Der Verein folgt in seiner Tätigkeit den Grundsätzen
• internationaler Menschenrechte, wie sie in der UNO -Charta, in Verträgen, Erklärungen und anderen Dokumenten enthalten sind.
• Achtung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der verfassungsmäßigen Ordnung und Gesetzlichkeit in den Partnerländern,
• Öffentlichkeit in allen Angelegenheiten • Konfessionelle und parteipolitische Unabhängigkeit,
• Zusammenarbeit mit anderen auf Demokratie, Menschenrechte, Frieden und internationale Solidarität gerichtete Arbeit anderer Organisationen und Einrichtungen.
(7) Der Verein bekennt sich zu den Traditionen vielfältiger, einander bereichernder Kontakte zwischen dem deutschen Volk und den Völkern Lateinamerikas im Geiste Alexander von Humboldt und der internationalen Solidarität. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die kontinuierliche Information seiner Mitglieder über die soziale und politische Lage und Entwicklungen in den Partnerländern und der solidarischen Unterstützung demokratischer Bewegungen vor Ort unter Wahrung weltanschaulicher und parteipolitischer Unabhängigkeit. Er richtet seine Aktivitäten gegen jegliche Form von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Nationalismus und Faschismus. Er unterstützt die nationale Unabhängigkeit und staatliche Integrität in den Zielländern sowie die Pflege ihres kulturellen Erbes, besonders auch der indigenen Bevölkerung.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Finanzierung, Mittelverwendung
(1) Der Verein erhebt bei Eintritt einen Aufnahmebeitrag und danach einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Präsidium festgelegt wird. Das Präsidium kann bei begründeter Notwendigkeit und nach Konsultation der Mitglieder mit Mehrheitsbeschluss eine Veränderung der Beiträge oder die Durchführung von Sammlungen beschließen.
(2) Weitere Finanzierungsquellen können vereinbarte Leistungen fördernder Mitglieder, Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie Zinsen aus zeitweiligen Anlagen eventuell vorhandener Mittel sein.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der die Satzung anerkennt. Der Beitritt ist gegenüber dem Präsidium schriftlich zu erklären, der darüber entscheidet. Mitglieder haben ihren regelmäßigen Mitgliederbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten und werden gebeten, sich durch regelmäßige Spenden an der Finanzierung des Vereins zu beteiligen und aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine mit Sitz in Deutschland werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen und sonst keine Zwecke verfolgen, die mit der Vereinssatzung nicht zu vereinbaren wären. Der Antrag zur Aufnahme als förderndes Mitglied ist gegenüber dem Präsidium zu erklären, der darüber entscheidet. Fördernde Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Für die Beendigung einer fördernden Mitgliedschaft gilt § 5 entsprechend.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Streichung.
(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von mindestens einem Monat zum letzten Tag eines jeden Quartals erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an das Präsidium zu richten. Maßgeblich für ihre Wirksamkeit der Erklärung ist das Eingangsdatum beim Präsidium.
(3) Die Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied schuldhaft länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Verzug ist oder wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzung verstoßen hat. Über die Streichung entscheidet das Präsidium. Er hat dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung in einer Frist von vier Wochen zu geben.
(4) Ein bereits gezahlter Beitrag oder eine Spende kann nicht zurückgefordert werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Das Präsidium
3. Die Revisionskommission
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre durch das Präsidium schriftlich, wozu auch E-Mails zählen, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen.
(2) Das Präsidium beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der 10. Teil der Mitglieder oder ein Viertel der örtlichen Arbeitsgruppen des Vereins unter Angabe von Gründen und der Tagesordnung verlangen.
(3) Vorschläge zur Tagesordnung werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich begründet beim Vorstand eingehen.
§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für
1. Die Wahl des Präsidiums und der Revisionskommission. 2. Die Entlastung des Präsidiums.
3. Die Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Präsidium und aus der Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
4. Satzungsänderungen
§ 9 Abstimmung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Jedes Mitglied ist in jedem Wahlgang nur einmal stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft und die Stimmberechtigung sind nicht übertragbar.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der von der Versammlung gewählte Versammlungsleiter.
§ 10 Örtliche Arbeitsgruppen
(1) Die Mitglieder des Vereins können unabhängig von staatlichen Strukturen und territorialen Grenzen und Gliederungen in ihrem Lebensbereich Örtliche Arbeitsgruppen bilden. Die Örtlichen Arbeitsgruppen sind die Basis gemeinsamen Handelns der Mitglieder gemäß dem Zweck und den Aufgaben des Vereins.
(2) Jede Örtliche Arbeitsgruppe gibt sich nach eigenem Ermessen einen Ortsvorstand und einen Kassenprüfer.
§ 11 Das Präsidium
(1) Das Präsidium des Vereins besteht aus
• dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten
• dem Schatzmeister
• weitere Mitglieder die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Das Präsidium i.S. § 26 BGB ist der Präsident und dem Vizepräsidenten als Stellvertreter. Jeder ist zur Alleinvertretung des Vereins berechtigt.
(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. die des Vizepräsidenten als sein Stellvertreter.
(4) Zur Verwirklichung der Satzung kann das Präsidium Ordnungen erlassen.
(5) Das Präsidium wird auf Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Revisionskommission
Die Revisionskommission des Vereins besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen sollten. Sie prüft insbesondere die Jahresabschlussrechnung, die laufende Finanzierung und den Haushalt.
§ 13 Protokolle und Bekanntmachungen
(1) Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom gewählten Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(2) Über Sitzungen des Präsidiums sind Protokolle zu fertigen, die der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident und der Schriftführer zu unterzeichnen haben.
(3) Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch schriftliche Mitteilungen an den Leiter der örtlichen Arbeitsgruppe und an die Mitglieder des Beirates.
§ 14 Auflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der internationalen Gesinnung.“
(2) Über die Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Rostock.
§ 16 Schlussbestimmungen
Das Präsidium ist ermächtigt, im Rahmen des Registrierungsverfahren etwaige Auflagen oder Bedenken des Registergerichts, soweit dies rechtlich erforderlich ist, zu entsprechen.