GeFiS e.V.

Mitgliederversammlung GeFiS e.V.

Am 07. Dezember 2023 fand eine außerordentliche Mitgliederversammlung stand, deren Hauptinhalt die Beschlussfassung der Satzungsänderung hatte. Ebenso wurde  der Beschluss über die Möglichkeit, nach Bedarf künftige Mitgliederversammlungen als Hybrid-Veranstaltungen durchzuführen, gefasst.

 

 

Satzung

Gesellschaft für Frieden und internationale Solidarität e.V.

(GeFiS)

 

Präambel 

 

Der Verein folgt in seiner Tätigkeit den Grundsätzen: 

  • der internationalen Menschenrechte, wie sie in der UNO-Charta, in Verträgen, Erklärungen und anderen Dokumenten enthalten sind,                                     
  • in der Achtung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der verfassungsmäßigen Ordnung und Gesetzlichkeit in den Partnerländern,
  • der Öffentlichkeit in allen Angelegenheiten, 
  • der konfessionellen und parteipolitischen Unabhängigkeit, 
  • in der Zusammenarbeit mit anderen auf Demokratie, Menschenrechte, Frieden und internationale Solidarität gerichtete Arbeit anderer Organisationen und Einrichtungen.

 

Der Verein bekennt sich zu den Traditionen vielfältiger, einander bereichernder Kontakte zwischen dem deutschen Volk und den Völkern Lateinamerikas im Geiste Alexander von Humboldts und der internationalen Solidarität. 

 

§ 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr 

 

(1) Der Verein führt den Namen “Gesellschaft für Frieden und internationale Solidarität“. 

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V. 

(3) Der Sitz des Vereins ist Rostock. 

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(5) Die Kurzfassung lautet : 

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Zwecke des Vereins im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7, 13 und 15 AO sind die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie die Organisation von solidarischer Hilfe für die Menschen vor Ort. 
  2.  Der Satzungszweck wird verwirklicht 
  3. durch die kontinuierliche Information seiner Mitglieder über die soziale und politische Lage und Entwicklung in den Partnerländern und der solidarischen Unterstützung demokratischer Bewegungen vor Ort unter Wahrung weltanschaulicher und parteipolitischer Unabhängigkeit. 
  4. durch die Publikation und Beförderung der Interessenvertretung der Partner im öffentlichen Leben in Deutschland, die Entwicklung und Unterstützung materieller Solidarität in Form von Spenden und gegenseitigen Beratungen unterschiedlicher Art.
  5. durch die solidarische Betreuung bei der Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe bei der Förderung der internationalen Gesinnung in Deutschland und in den Partnerländern.
  6. indem seine Aktivitäten gegen jegliche Form von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Nationalismus und Faschismus gerichtet ist. 
  7. bei der Unterstützung der nationalen Unabhängigkeit und staatlichen Integrität in den Zielländern sowie der Pflege ihres kulturellen Erbes, besonders auch der indigenen Bevölkerung. 
  8. mit der Vermittlung der historischen Zusammenhänge insbesondere der vielschichtigen religiösen Ausrichtungen bei den indigenen Volksgruppen und Unterstützung bei der Pflege ihrer Traditionen unter Wahrung der in der Präambel genannten Grundsätze.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung bevorzugt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines Sorgeberechtigten, der bis zur Volljährigkeit auch das Stimmrecht ausübt.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Präsidium einzulegen ist. Das Präsidium kann abhelfen. Hilft das Präsidium nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme. 

(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. 

(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von mindestens einem Monat zum letzten Tag eines jeden Quartals erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Erklärung ist das Eingangsdatum beim Präsidium. 

(3) Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen, wenn ein Mitglied 

a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder 

b. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. 

Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Präsidium einzulegen ist. Das Präsidium kann der Berufung abhelfen. Hilft das Präsidium nicht ab, entscheidet die nächste Ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Die Mitgliedschaft endet mit der Mitteilung der Streichung an das Mitglied. Ein bereits gezahlter Beitrag kann nicht zurückgefordert werden. 

 

§ 6 Beiträge, Gebühren 

 

(1) Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden. 

(2) Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden. 

(3) Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von der Aufnahmegebühr und den Beiträgen befreit werden. 

 

§ 7 Organe des Vereins 

 

Die Organe des Vereins sind: 

(1) die Mitgliederversammlung 

(2) das Präsidium

(3) die Revisionskommission. 

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

 

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

  1. Wahl und Abberufung der Präsidiumsmitglieder und Revisionskommission, 
  2. Ernennung von Ehrenmitgliedern, 
  3. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren 
  4. Satzungsänderungen
  5. Auflösung des Vereins 
  6. Entscheidung über die Mittelverwendung 
  7. Entlastung des Präsidiums 
  8. Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsbeschlüsse und die Ablehnung von Aufnahmeanträgen. 

 

§ 9 Voraussetzung der Mitgliederversammlung 

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt. 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird. 

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung 

 

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die vom Mitglied dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse. 

(2) In der Einberufung ist die vom Präsidium vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Präsidium die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Über Anträge auf Ergänzungen zur Tagesordnung, die vom Präsidium nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. 

 

 

 

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung 

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Abwesenheit, vom Vizepräsidenten geleitet. Ist auch der Vizepräsident verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

(2) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/eine Protokollführer/ Protokollführerin zu wählen. 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Das Präsidium hat in der Einladung darauf hinzuweisen. 

(4) Das Stimmrecht ist unter Beachtung der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 - grundsätzlich persönlich auszuüben. 

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

(6) Jedes Mitglied ist in jedem Wahlgang nur einmal stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft und die Stimmberechtigung sind nicht übertragbar. 

(7) Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

(8) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. 

 

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

 

(1) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist. 

(2) Das Protokoll soll 

a. die Art der Mitgliederversammlung, 

b. den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung, 

c. die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und       

     Protokollführung 

d. die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, 

e. die Anzahl der anwesenden Mitglieder,

f. die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung, 

            g. die Tagesordnung, 

            h. die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der   

                Abstimmung und Stimmenverhältnisse 

i. den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes, 

j. bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die     

   Annahmeerklärung des Amtes enthalten. 

 

§ 13 Die Aufgaben des Präsidiums 

 

Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören insbesondere: 

  • Vertretung des Vereins, 
  • Einberufung der Mitgliederversammlung, 
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und
  • Anfertigung des Jahresberichts. 

 

§ 14 Bildung des Präsidiums, Vertretungsregelung 

 

  1. Das Präsidium im Sinne § 26 BGB besteht aus 

  • dem Präsidenten und seinem Vizepräsidenten 

  • dem Schatzmeister 

  • bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung   

     gewählt werden. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein jeweils allein. Die übrigen Präsidiumsmitglieder vertreten mehrheitlich. 

(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. die des Vizepräsidenten als sein Stellvertreter. 

(4) Zur Verwirklichung der Satzung kann das Präsidium Ordnungen erlassen, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. 

(5) Das Präsidium wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 

(6) Die Mitglieder des Präsidiums bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung des neuen Präsidiums im Amt. 

(7) Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr.26a EstG erhalten. 

(8) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Präsidium, so sind die verbleibenden Mitglieder des Präsidiums berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in das Präsidium zu wählen. 

 

§ 15 Revisionskommission 

 

(1) Die Revisionskommission des Vereins besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen sollen. 

(2) Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein, sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein. 

(3) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für drei Jahre zwei Mitglieder der Revisionskommission zur Prüfung der Vereinsfinanzen. 

(4) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Präsidiums. 

(5) Scheidet ein Mitglied der Revisionskommission vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Präsidiums berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in die Revisionskommission zu wählen. 

 

§ 16 Auflösung des Vereins 

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

(2) Der Präsident und der Vizepräsident sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. 

(3) Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnisse und/oder Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB erteilt werden. 

(4) Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das Bekanntmachungsblatt im Falle der Liquidation ist das Amtsgericht Rostock. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt. 

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der internationalen Gesinnung.

 

§ 17 Gerichtsstand 

 

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Rostock. 

 

§ 18 Schlussbestimmungen 

 

Das Präsidium ist ermächtigt, im Rahmen des Registrierungsverfahren etwaigen Auflagen oder Bedenken des Registergerichts und des zuständigen Finanzamtes, soweit dies rechtlich erforderlich ist, zu entsprechen.

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 07.Dezember 2023 beschlossen.

 

Mitgliederversammlung GeFiS e.V.

Am 09.April 2023 fand in Rostock die Jahresmitgliederversammlung der Organisation GeFiS e.V. statt. Neben den üblichen Regularien wie z.B. Bericht des Präsidiums, Finanzbericht, Entlastung des Präsidiums, welche alle satzungsgemäß abgestimmt worden sind. Des Weiteren wurde  eine Satzungsänderung beschlossen. Auch wurde ein Solidaritätsprojekt für Kuba durch Volkmar Allers vorgestellt und von der Mitgliedschaft für unterstützenswert beschlossen.

Quelle: GeFiS-Archiv

Jahresmitgliederversammlung             des GeFiS 2021

Am 25. September 2021 fand in Rostock die Jahresmitgliederversammlung des GeFiS e.V. statt. Wegen der Corona Pandemie und der  Durchführung unserer Solidaritätsaktion "Medizin nach Venezuela"  (Reise 30.06.2021-24.07.2021), musste der Termin mehrfach verschoben werden.

Neben der Auswertung unserer persönlichen Übergabe der Medikamente an die Bedürftigen in Venezuela wurde auch unsere neue Schatzmeisterin Hildegard Lepper einstimmig gewählt.

 

Quelle: Bild Archiv GeFiS

Präsidium der Gesellschaft für Frieden und internationale Solidarität (GeFiS) e.V.

Die Organisation GeFiS e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch das Präsidium (v. links nach rechts) Raimund Ernst (Vizepräsident); Hildegard Lepper (Schatzmeisterin) und Carsten Hanke (Präsident)

 SATZUNG Gesellschaft für Frieden und internationale Solidarität e.V.

 § 1 Name, Sitz und Zweck des Vereines

 (1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Frieden und internationale Solidarität „
 (2) Der Verein hat seinen Sitz in Rostock. Er wurde am 22.09.2020 in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Rostock unter der Nummer VR 10666 eingetragen.
 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
(4) Die Kurzfassung lautet: GeFiS e.V.
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Publikation und Beförderung der Interessenvertretung der Partner im öffentlichen Leben in Deutschland, die Entwicklung und Unterstützung materieller Solidarität in Form von Spenden und gegenseitigen Beratungen unterschiedlicher Art sowie durch die solidarische Betreuung bei der Förderung der Volks – und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe bei der Förderung der internationalen Gesinnung in Deutschland und in den Partnerländern.
 (6) Der Verein folgt in seiner Tätigkeit den Grundsätzen 
• internationaler Menschenrechte, wie sie in der UNO -Charta, in Verträgen, Erklärungen und anderen Dokumenten enthalten sind. 
• Achtung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der verfassungsmäßigen Ordnung und Gesetzlichkeit in den Partnerländern, 
• Öffentlichkeit in allen Angelegenheiten                            • Konfessionelle und parteipolitische Unabhängigkeit, 
• Zusammenarbeit mit anderen auf Demokratie, Menschenrechte, Frieden und internationale Solidarität gerichtete Arbeit anderer Organisationen und Einrichtungen. 
(7) Der Verein bekennt sich zu den Traditionen vielfältiger, einander bereichernder Kontakte zwischen dem deutschen Volk und den Völkern Lateinamerikas im Geiste Alexander von Humboldt und der internationalen Solidarität. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die kontinuierliche Information seiner Mitglieder über die soziale und politische Lage und Entwicklungen in den Partnerländern und der solidarischen Unterstützung demokratischer Bewegungen vor Ort unter Wahrung weltanschaulicher und parteipolitischer Unabhängigkeit. Er richtet seine Aktivitäten gegen jegliche Form von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Nationalismus und Faschismus. Er unterstützt die nationale Unabhängigkeit und staatliche Integrität in den Zielländern sowie die Pflege ihres kulturellen Erbes, besonders auch der indigenen Bevölkerung. 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 § 3 Finanzierung, Mittelverwendung

 (1) Der Verein erhebt bei Eintritt einen Aufnahmebeitrag und danach einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Präsidium festgelegt wird. Das Präsidium kann bei begründeter Notwendigkeit und nach Konsultation der Mitglieder mit Mehrheitsbeschluss eine Veränderung der Beiträge oder die Durchführung von Sammlungen beschließen.
 (2) Weitere Finanzierungsquellen können vereinbarte Leistungen fördernder Mitglieder, Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie Zinsen aus zeitweiligen Anlagen eventuell vorhandener Mittel sein.
 (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der die Satzung anerkennt. Der Beitritt ist gegenüber dem Präsidium schriftlich zu erklären, der darüber entscheidet. Mitglieder haben ihren regelmäßigen Mitgliederbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten und werden gebeten, sich durch regelmäßige Spenden an der Finanzierung des Vereins zu beteiligen und aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. 
(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine mit Sitz in Deutschland werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen und sonst keine Zwecke verfolgen, die mit der Vereinssatzung nicht zu vereinbaren wären. Der Antrag zur Aufnahme als förderndes Mitglied ist gegenüber dem Präsidium zu erklären, der darüber entscheidet. Fördernde Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Für die Beendigung einer fördernden Mitgliedschaft gilt § 5 entsprechend.

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Streichung.
 (2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von mindestens einem Monat zum letzten Tag eines jeden Quartals erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an das Präsidium zu richten. Maßgeblich für ihre Wirksamkeit der Erklärung ist das Eingangsdatum beim Präsidium. 
(3) Die Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied schuldhaft länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Verzug ist oder wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzung verstoßen hat. Über die Streichung entscheidet das Präsidium. Er hat dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung in einer Frist von vier Wochen zu geben. 
(4) Ein bereits gezahlter Beitrag oder eine Spende kann nicht zurückgefordert werden.

 § 6 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 
1. Die Mitgliederversammlung 
2. Das Präsidium 
3. Die Revisionskommission 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre durch das Präsidium schriftlich, wozu auch E-Mails zählen, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen.
 (2) Das Präsidium beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der 10. Teil der Mitglieder oder ein Viertel der örtlichen Arbeitsgruppen des Vereins unter Angabe von Gründen und der Tagesordnung verlangen. 
(3) Vorschläge zur Tagesordnung werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich begründet beim Vorstand eingehen.

 § 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für 
1. Die Wahl des Präsidiums und der Revisionskommission.                                                               2. Die Entlastung des Präsidiums.
3. Die Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Präsidium und aus der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. 
4. Satzungsänderungen

 § 9 Abstimmung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Jedes Mitglied ist in jedem Wahlgang nur einmal stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft und die Stimmberechtigung sind nicht übertragbar.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der von der Versammlung gewählte Versammlungsleiter.

 § 10 Örtliche Arbeitsgruppen

 (1) Die Mitglieder des Vereins können unabhängig von staatlichen Strukturen und territorialen Grenzen und Gliederungen in ihrem Lebensbereich Örtliche Arbeitsgruppen bilden. Die Örtlichen Arbeitsgruppen sind die Basis gemeinsamen Handelns der Mitglieder gemäß dem Zweck und den Aufgaben des Vereins. 
(2) Jede Örtliche Arbeitsgruppe gibt sich nach eigenem Ermessen einen Ortsvorstand und einen Kassenprüfer.

 § 11 Das Präsidium 

(1) Das Präsidium des Vereins besteht aus
 • dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten
 • dem Schatzmeister 
• weitere Mitglieder die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. 
Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins.
 (2) Das Präsidium i.S. § 26 BGB ist der Präsident und dem Vizepräsidenten als Stellvertreter. Jeder ist zur Alleinvertretung des Vereins berechtigt.
 (3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. die des Vizepräsidenten als sein Stellvertreter.
 (4) Zur Verwirklichung der Satzung kann das Präsidium Ordnungen erlassen.
 (5) Das Präsidium wird auf Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 § 12 Revisionskommission

 Die Revisionskommission des Vereins besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen sollten. Sie prüft insbesondere die Jahresabschlussrechnung, die laufende Finanzierung und den Haushalt. 

§ 13 Protokolle und Bekanntmachungen 

(1) Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom gewählten Protokollführer zu unterzeichnen sind. 
(2) Über Sitzungen des Präsidiums sind Protokolle zu fertigen, die der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident und der Schriftführer zu unterzeichnen haben. 
(3) Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch schriftliche Mitteilungen an den Leiter der örtlichen Arbeitsgruppe und an die Mitglieder des Beirates.

 § 14 Auflösung

 (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der internationalen Gesinnung.“ 
(2) Über die Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder

 § 15 Gerichtsstand

 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Rostock.

 § 16 Schlussbestimmungen

 Das Präsidium ist ermächtigt, im Rahmen des Registrierungsverfahren etwaige Auflagen oder Bedenken des Registergerichts, soweit dies rechtlich erforderlich ist, zu entsprechen. 

Das Präsidium der Gesellschaft für frieden und internationale Solidarität (GeFiS) e.V.

links;Carsten Hanke (Präsident)
Mitte; Heike Röhrs (Schatzmeisterin)
rechts; Raimund Ernst 
(Vizepräsident)

Gründungsstand per 24.07.2020

24.Juli 2020

Presseerklärung zur                  Gründung des Vereins

 

 

 

 „Gesellschaft für  Frieden und           internationale      Solidarität“ GeFiS

 

Am 24.07.2020 hat sich in Rostock am           Geburtstag von Simon Bolivar (geb. 24.07.1783), des Befreiers Lateinamerikas von der      spanischen Kolonialmacht, der Verein          „Gesellschaft für Frieden und internationale Solidarität“ (GeFiS) gegründet. Der Verein     GeFiS bekennt sich zu den Traditionen viel -  fältiger bereichernder Kontakte zwischen     dem deutschen Volk und den Völkern            Lateinamerikas  - im Geiste von Alexander   von Humboldt und Simon Bolivar - zur inter-nationalen Solidarität.   

Gerade in Zeiten von militärischen Ausein -   andersetzungen, Wirtschaftskriegen und       sozialer Spannungen weltweit und insbe -     sondere in Lateinamerika, ist es wichtig, alle Kräfte für den Kampf für Frieden, staatliche  Souveränität und soziale Gerechtigkeit zu -  sammenzuführen und den Gedanken der     internationalen Solidarität weiter zu fördern.

Satzungsgemäß wird der Verein tätig nach    den Grundsätzen der internationalen          Menschenrechte in konfessioneller und       parteipolitischer Unabhängigkeit. Schwer-    punkt ist die kontinuierliche Informations -  arbeit über die soziale und politische Lage   sowie gesellschaftliche Entwicklungen von    ausgewählten Partnerländern Latein -           amerikas. Dies schließt ein die konkrete         solidarische Unterstützung demokratischer  und sozialer Bewegungen vor Ort bei           Wahrung weltanschaulicher und partei -       politischer Unabhängigkeit. Es wird künftig   angestrebt, durch verschiedene Projekte der Volks- und Berufsbildung einschließlich der  Studentenhilfe den Gedanken der inter -      nationalen Solidarität in Deutschland und in den Partnerländern zu fördern.

Wir bitten alle, denen diese Ziele auch ein     Anliegen sind, uns aktiv oder mit Spenden zu unterstützen.

Vorläufiger Kontakt unter

gefis2020@web.de

und

015201584210

 

Die Gründungsmitglieder GeFiS  Rostock

Rostock, den 24.07.2020

 

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